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   BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91   

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https://dejure.org/1992,12298
BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91 (https://dejure.org/1992,12298)
BSG, Entscheidung vom 28.01.1992 - 11 RAr 63/91 (https://dejure.org/1992,12298)
BSG, Entscheidung vom 28. Januar 1992 - 11 RAr 63/91 (https://dejure.org/1992,12298)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zur Höhe der Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose mit Kind - Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe - Erwerb eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe durch die Teilnahme an der beruflichen Fortbildungsmaßnahme - Vergünstigung für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 14.09.1990 - 7 RAr 132/89
    Auszug aus BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91
    Wie der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner Entscheidung vom 14. September 1990 (- 7 RAr 132/89 - nicht veröffentlicht) zu § 136 Abs. 2b AFG ausgeführt hat, knüpft der Dreijahres-Turnus an den für das Alg maßgeblichen Bemessungszeitraum an.

    Wie der 7. Senat des BSG in der bereits erwähnten Entscheidung vom 14. September 1990 (aaO) außerdem dargelegt hat, führt § 136 Abs. 2b AFG nicht - wie der Kläger geltend macht - zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von originärer und Anschluß-Alhi.

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 92/87

    Erstmalige Festsetzung des Anspruchs auf Anschluß-Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91
    Die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die von dem Kläger anläßlich seiner beruflichen Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und sein bei der letzten - allerdings kurzzeitigen -Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt rechtfertigen nicht den Schluß, er könne ein höheres Bemessungsentgelt erzielen (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr. 7; BSG Urteil vom 14. September 1990 - aaO -mwN).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 40/88

    Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Ermittlung des Bemessungsentgelts

    Auszug aus BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91
    Auch diese Vorschrift dient - wie der 7. Senat des BSG und der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt haben - der Aktualisierung des Bemessungsentgelts nach Ablauf einer angemessenen Zeit (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nrn 49, 51 sowie nicht veröffentlichte Urteile vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 40/88 - und 5. Dezember 1989 - 11 RAr 61/88 -).
  • BSG, 09.11.1989 - 11 RAr 149/88

    Berechnung des Arbeitslosengeldes bei unterschiedlichen regelmäßigen

    Auszug aus BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91
    Die Vorschrift ist also ein notwendiges Korrekturmittel, um nach Ablauf der genannten Zeit das Bemessungsentgelt des Klägers den aktuellen Verhältnissen anzupassen und sicherzustellen, daß der Arbeitslose den der Alhi-Berechnung zugrundegelegten Verdienst auch tatsächlich erzielen kann (so bereits der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 9. November 1989 - SozR 4100 § 112 Nr. 53).
  • BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 61/88
    Auszug aus BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91
    Auch diese Vorschrift dient - wie der 7. Senat des BSG und der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt haben - der Aktualisierung des Bemessungsentgelts nach Ablauf einer angemessenen Zeit (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nrn 49, 51 sowie nicht veröffentlichte Urteile vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 40/88 - und 5. Dezember 1989 - 11 RAr 61/88 -).
  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 28.01.1992 - 11 RAr 63/91
    Dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der in der Begründung des Gesetzentwurfs wie folgt umschrieben wurde: "Nach jeweils drei Jahren soll die Alhi - alle positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigend - neu nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung bemessen werden, für die der Arbeitslose künftig in Betracht kommt" (BT-Drucks 10/3923, Seite 25 zu Nr. 30 Buchst d Abs. 2b).
  • BSG, 07.08.1997 - 7 BAr 12/97

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Prozesskostenhilfe zur

    In Ergänzung der Entscheidung vom 14. September 1990 (aaO) hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 28. Januar 1992 (11 RAr 63/91, nicht veröffentlicht) zu einer gleichen Sachverhaltskonstellation dargelegt, daß in solchen Fällen auf das Ende des Bemessungszeitraums für den ursprünglichen Alg-Bezug abzustellen ist, um für den aktuellen Alhi-Bezug den Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 136 Abs. 2b AFG zu bestimmen.

    Demzufolge läßt sich mit dem Urteil des BSG vom 28. Januar 1992 (aaO) die Frage ohne weiteres beantworten, wie in Fällen der vorliegenden Art das Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums festzustellen ist.

    Insoweit könnte einiges dafür sprechen, daß das LSG nicht ausdrücklich einen abweichenden Rechtssatz, insbesondere zum Urteil des BSG vom 28. Januar 1992 (aaO), aufgestellt, sondern diese Entscheidung schlicht übersehen sowie die Entscheidungsgründe in dem von ihm zitierten Urteil des BSG vom 1. April 1993 (BSGE 72, 177, 184 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13) mißverstanden hat.

    Unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 28. Januar 1992 (aaO) hätte eine Neueinstufung schon zum 28. Dezember 1991, nicht aber - wie dies zugunsten des Klägers geschehen ist - erst ab 27. Februar 1994 vorgenommen werden können.

  • BSG, 24.06.1999 - B 11 AL 75/98 R

    Bemessung von Anschlußarbeitslosenhilfe - Arbeitsentgelt - Bemessungsentgelt -

    Zu Recht weist die Beklagte auch darauf hin, daß der Bemessungszeitraum dieses Arbeitsentgelts zum 31. Dezember 1988 endete; denn ist zur Bemessung eines Anspruchs auf ein Arbeitsentgelt zurückzugreifen, das schon einem früheren Anspruch zugrunde lag, ändert dies am Ende des Bemessungszeitraumes nichts (BSG Urteile vom 14. September 1990 - 7 RAr 132/89 - und vom 28. Januar 1992 - 11 RAr 63/91 -, nicht veröffentlicht).
  • LSG Saarland, 10.07.1997 - L 6/1 Ar 76/95

    Streit über den Eintritt einer Sperrzeit und die Aufhebung der Bewilligung von

    Bei der Bewilligung von Anschluß-Arbeitslosenhilfe knüpft der 3-Jahres-Zeitraum des § 136 Abs. 2 b AFG an den für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungszeitraum an; es gibt keinen besonderen Bemessungszeitraum für die Anschluß-Arbeitslosenhilfe (vgl. BSG-Urteil vom 28.01.1992, Az.: 11 RAr 63/91).
  • LSG Saarland, 31.08.2000 - L 6 AL 2/98

    Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Neufestsetzung des für die Bemessung der

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